Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

EStDV 1955

§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/51#abs-1 (1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind, den Gewinn nicht nach § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigt, können auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/51#abs-2 (2) Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 55 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/51#abs-3 (3) Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/51#abs-4 (4) Mit den pauschalen Betriebsausgaben nach den Absätzen 2 und 3 sind sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut Baumbestand abgegolten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/51#abs-5 (5) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen sowie für die übrigen Einnahmen und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben.

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