Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 14.02.2019 – VI R 47/16Wiederaufforstungskosten bei vorherigem pauschalem BetriebsausgabenabzugZitiert von 1
- BFH, 25.08.1983 – IV R 193/80Zitiert von 2
- BVerfG, 19.04.1978 – 2 BvL 2/75Herabsetzung auf einen Pauschbetrag oder Erlaß der auf ausländische Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer (§ 34 c Abs. 3 EStG)Zitiert von 31
- FG Münster, 18.06.2009 – 10 K 1622/05 EZitiert von 1
- BFH, 11.09.2013 – IV R 57/10(Entschädigung für Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen bei Durchschnittssatzgewinnermittlung - Miet- und Pachtzinsen i.S. des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG)Zitiert von 4
- BFH, 16.02.1995 – IV R 62/94Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 15.01.2014 – 13 K 3735/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 EStDV 1955 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/51#abs-1 (1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind, den Gewinn nicht nach § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigt, können auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/51#abs-2 (2) Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 55 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/51#abs-3 (3) Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/51#abs-4 (4) Mit den pauschalen Betriebsausgaben nach den Absätzen 2 und 3 sind sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut Baumbestand abgegolten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/51#abs-5 (5) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen sowie für die übrigen Einnahmen und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben.